In meinem letzten Blogeintrag für 2019 möchte ich Euch über einige gesetzliche Änderungen im neuen Jahr informieren.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2020 von 9,19 EUR auf 9,35 EUR. Alle Arbeitgeber sollten also darauf achten, ggf. die Arbeitsverträge anzupassen und den neuen Stundensatz in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
Entfernungspauschale und Verpflegungsmehraufwand
Vor allem viel reisende Unternehmer und Angestellte werden sich freuen, dass die Verpflegungsmehraufwände für Geschäftsreisen angehoben werden. Künftig gelten im Inland folgende Sätze pro Tag:
Abwesenheit über 8 Stunden: 14 EUR (vorher: 12 EUR)
An-/Abreisetag bei mehrtägigen Geschäftsreisen: 14 EUR (vorher: 12 EUR)
Abwesenheit 24h: 28 EUR (vorher: 24 EUR)
Die Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandsreisen sind deutlich höher, hier gibt es für 2020 auch einige Anpassungen, allerdings nur bei Nicht-EU-Ländern. (Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 28.11.2019)
Die Verpflegungsmehraufwendungen können steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden – falls das nicht der Fall ist, kann man die Aufwendungen auch in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Pendler dürfen sich auch über eine Erhöhung der Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung – Arbeit freuen. Ab dem 21. Kilometer können Sie ab 2021 0,35 EUR je Entfernungskilometer (ab 2024: 0,38 EUR) geltend machen anstatt der bisherigen 0,30 EUR/km. Für die ersten 20 km gelten weiterhin die 0,30 EUR/km.
Elektrofahrzeuge
Bereits zum 01.01.2019 wurde eine Halbierung der Besteuerungsgrundlage für die Privatnutzung von extern aufladbaren Elektrofahrzeugen auf 0,5% pro Monat umgesetzt. Im Laufe von 2019 wurde nun die Besteuerungsgrundlage für extern aufladbare Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von unter 40.000 EUR sogar auf ein Viertel (0,25% pro Monat) reduziert.
Umsatzsteueranpassungen
Der Umsatzsteuersatz auf E-Books und E-Papers wird an die Papierexemplare angepasst und beträgt künftig nur noch 7% (vorher: 19%).
Die Differenz- bzw. Margenbesteuerung bei Reiseleistungen soll künftig auch für Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen gelten. Bisher galt die Vorschrift lediglich für Leistungen an Privatpersonen und für Leistungen an Unternehmer, die nicht für das Unternehmen sind (zu Deutsch: ein Unternehmer, der als Privatperson die Leistung bezieht).
Zudem wird – allerdings erst ab 2022 – die pauschale Margenermittlung bei Gruppen von Reisen bzw. Besteuerungszeiträumen untersagt. Die Marge muss künftig für jede Reise einzeln ermittelt werden, was zu erheblichem Mehraufwand führen wird.
Die Grenze für Kleinunternehmer wird angehoben von 17.500EUR Umsatz/Jahr auf 22.000EUR Umsatz pro Jahr. Hat ein Unternehmer weniger als 22.000 EUR Umsatz im Jahr und erwartet für das Folgejahr weniger als 50.000 EUR Umsatz, so kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss keine Umsatzsteuer auf seine Leistungen berechnen. Diese Regelung gilt bereits für 2020, bedeutet Sie dürfen in 2019 bereits 22.000 EUR Umsatz machen und in 2020 weiterhin die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen wird aufgegeben. Künftig handelt es sich um einen Gutschein, wenn der Besitzer berechtigt ist, ihn anstatt einer Zahlung gegen Dienstleistungen oder Waren einlösen kann. Bei Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer immer erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins – bisher galt dies nur für Wertgutscheine, bei Warengutscheinen war die Umsatzsteuer sofort fällig.
Die Aufzählung der Änderungen zum Jahreswechsel ist nur eine Zusammenfassung der für mich interessantesten Themen. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit der Gründung meiner eigenen Kanzlei und den damit verbundenen neuen spannenden Aufgaben war das Jahr 2019 für mich etwas ganz Besonderes.
Ich möchte mich auf diesem Weg bei Euch für Euer Interesse bedanken und wünsche allen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2020!