9. Dezember 2020
Bald ist es wieder soweit – man sucht nach geeigneten Weihnachtsgeschenken. Hier kommen einige Ideen, die man sogar steuerlich absetzen kann:
- Die Weihnachtsfeier: Laden Sie Ihre Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier ein, können Sie die Kosten steuerlich absetzen. Das geht allerdings nur, insofern die Kosten je Teilnehmer 110EUR brutto nicht übersteigen. Die übersteigenden Kosten stellen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wenn die 110EUR nicht ausgeschöpft werden, können Sie Ihren Mitarbeitern auch noch Geschenke bis zu maximal 40EUR brutto je Geschenk und Mitarbeiter überreichen. Aber Vorsicht: Die Kosten und das Geschenk zusammen dürfen nicht höher als 110EUR brutto sein.
- Freiwilliges Weihnachtsgeld: Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern ein freiwilliges Weihnachtsgeld, können Sie und Ihre Mitarbeiter in diesem Jahr sparen: Sie können bis zu 1.500EUR als sogenannte Corona-Prämie deklarieren, die dann steuer- und sozialversicherungsfrei wird – für Sie und Ihre Mitarbeiter. Diese 1.500EUR sind, nur soweit sie zusätzlich zu einem vereinbarten Gehalt gezahlt werden, steuerfrei. Wichtig ist: diese Regelung gilt nur bei freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld. Ist das Weihnachtsgeld vertraglich geregelt, kann ich dieses Weihnachtsgeld nicht umwandeln. Natürlich kann ich aber dem Mitarbeiter dann zusätzlich 1.500EUR steuer- und sozialversicherungsfrei oben drauf legen!
- Wer seinen Mitarbeiten bisher keine 44-EUR-Gutscheine monatlich ausstellt, kann das nun als Weihnachtsgeschenk nachholen: Ist der Gutschein nicht in Bargeld umtauschbar, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei. Bekommen die Mitarbeiter diese 44-EUR-Gutscheine bereits monatlich (NETTOLOHNOPTIMIERUNG!!! > Kann ich Ihnen nur empfehlen), entfällt diese Möglichkeit leider.
- Geschäftsfreunden dürfen Sie bis zu 35EUR netto je Person und Kalenderjahr Geschenke jeglicher Art schenken.
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